Allgemeine Geschäftsbedingungen Medizintechnik Bergmann GmbH
I. Geltungsbereich, Allgemeines, Vertragsabschluss
(1) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und uns gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich diese Bedingungen. Dies gilt auch dann, wenn im Antrag oder einem Bestätigungsschreiben des Bestellers eigene Geschäftsbedingungen enthalten sind. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(2) Unser Angebot ist nicht als Antrag im Sinne von § 145 BGB, sondern als Aufforderung an den Besteller zu verstehen, einen Antrag auf Vertragsabschluss zu stellen.
(3) Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt.
(4) Der Vertrag kommt erst durch Auftragsannahme durch uns zustande.
(5) Eigenschaften des Kaufgegenstands gelten nur insoweit als zugesichert, als wir die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“ in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die in unserer jeweils gültigen Preisliste genannten Preise.
(2) Unsere Rechnungen gelten, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, als anerkannt, wenn nicht spätestens 12 Werktage nach Rechnungszugang widersprochen wird.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen von uns sofort und ohne Abzüge fällig. Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(4) Der Besteller kommt spätestens mit der Zahlung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Dies gilt gegenüber einem Besteller, der gemäß § 13 BGB Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
(5) Wechsel werden nicht, Schecks nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
(6) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.
(7) Die Aufrechnung des Bestellers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
(8) Die Zurückbehaltung fälliger, unbestrittener Rechnungsbeträge wegen etwaiger bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
III. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Forderungen aus dem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren sind an uns abgetreten. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Gesamtansprüche um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet, Sicherheiten im übersteigenden Volumen freizugeben. Der Besteller ist zu Veräußerung der uns gehörenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt, jedoch nicht zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.
IV. Lieferzeit
(1) Die in den unverbindlichen Angebotsschreiben von uns genannten Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der technischen und kaufmännischen Klärung sämtlicher Einzelheiten.
Um verbindliche Termine handelt es sich ausschließlich dann, wenn die Liefer- oder Fertigstellungstermine schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden sind und deren Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird.
(2) Ist für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Frist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.
(3) Bei Überschreiten der Liefer- oder Fertigstellungsfristen hat der Besteller jeweils eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Besteller zur Kündigung nur berechtigt, wenn er im Rahmen der Nachfristsetzung erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist den Auftrag entziehen werde. Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 BGB bleibt von der vorgenannten Bestimmung unberührt.
(4) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller grundsätzlich nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen, es sei denn, dass ihm ein Festhalten am Vertrag zur Beseitigung der störenden Umstände nicht zuzumuten ist.
V. Annahmepflicht und Verzug des Bestellers, Gefahrenübergang
(1) Der Besteller ist verpflichtet, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
(2) Nimmt der Besteller den Kaufgegenstand nicht fristgemäß an, sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Nachfrist zur Annahme zu setzen, nach deren Ablauf wir anderweitig
über den Kaufgegenstand verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Nachfrist beliefern dürfen. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
(3) Im Rahmen einer Schadenersatzforderung sind wir hinsichtlich der Schadenshöhe berechtigt, 20 % des vereinbarten Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer) ohne Nachweis ansetzen. Dem Besteller bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens durch uns bleibt ebenfalls vorbehalten.
(4) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht jede Gefahr auf den Besteller über.
(5) Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden verpflichtet. Die Kosten trägt der Kunde.
VI. Gewährleistung
(1) Ist der Besteller Verbraucher, hat er offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen nach erfolgter Lieferung und Übergabe – bezogen auf die Absendung der Anzeige – gegenüber uns zu rügen. Werden offensichtliche Mängel nicht rechtzeitig gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
(2) Ist der Besteller Unternehmer, gilt die gesetzliche Regelung des § 377 HGB.
(3) Gewährleistungsansprüche für neue Kaufgegenstände, welche nicht unter § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB fallen und somit nicht einer Gewährleistungsfrist von 5 Jahren unterliegen, verjähren gegenüber Verbrauchern in 2 Jahren, gegenüber Unternehmern in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache.
(4) Gewährleistungsansprüche bei Lieferung und Installation von Software verjähren gegenüber Verbrauchern in 2 Jahren, gegenüber Unternehmern in 1 Jahr seit Abnahme der Sache.
(5) Gewährleistungsansprüche für gebrauchte Kaufgegenstände verjähren gegenüber Verbrauchern in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Bei einem Verkauf von gebrauchten Gegenständen an einen Unternehmer ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
(6) Ein Mangel des Kaufgegenstands liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Besteller verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Des Weiteren sind lediglich geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Kaufgegenstands wesentlich beeinträchtigen, von der Gewährleistung ausgeschlossen. Maße, Proben, Muster und Prospekte gelten stets nur als annähernd. Angaben über Qualitäten und sonstige Eigenschaften des Materials sind unverbindlich.
(7) Die Mängelansprüche des Bestellers sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller zu Minderung und Rücktritt berechtigt. Schadenersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB ist ausgeschlossen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist in Übereinstimmung mit § 440 S. 2 BGB gegeben, wenn auch der zweite Nachbesserungsversuch erfolglos geblieben ist.
(8) Wir sind berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass wir entscheiden, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheiden wir zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.
(9) Zur Durchführung der Nacherfüllung durch uns hat der Besteller insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung uns oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.
(10) Eine über die Gewährleistungsverpflichtungen hinausgehende Garantie wird durch uns nicht übernommen.
(11) Der Besteller hat uns den zusätzlichen Aufwand zu vergüten, welcher daraus resultiert, dass:
– der Besteller einen vereinbarten Nacherfüllungstermin schuldhaft versäumt oder
– der beanstandete Fehler, welcher Anlass eines Nacherfüllungstermins ist, unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden kann.
(12) Sofern wir die Lieferung und Installation von Software schulden gilt ergänzend folgendes:
Der Besteller ist sich bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Die Gewährleistung für von uns gelieferte Software beschränkt sich deshalb auf solche Fehler, die den Programmlauf beeinträchtigen. Der Besteller verpflichtet sich, uns alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Wird auf Wunsch des Bestellers fremde Individual- oder Standardsoftware von uns in von uns gelieferte Systeme integriert, so beschränkt sich unsere Haftung und Gewährleistung auf die Anpassung der fremden Software. Im Übrigen haften wir für deren Kompatibilität und Funktion nicht.
VII. Haftung
(1) Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
a) Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit durch uns bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung durch uns auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
c) Für Schäden, die auf der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit durch uns bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung durch uns ausgeschlossen.
d) Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen.
(3) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
VIII. Rücktritt vom Vertrag
(1) Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir aufgrund unvollständiger, unrichtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten trotz rechtzeitigem Abschluss eines Deckungsgeschäfts den Liefergegenstand nicht erhalten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die ausbleibende oder fehlerhafte Selbstbelieferung durch uns zu verantworten ist. Wir werden den Besteller über die ausgebliebene Selbstbelieferung unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
(2) Wir sind im Falle des Absatz 1 alternativ zum Rücktritt berechtigt, dem Besteller andere Waren als vereinbart anzubieten und eine angemessene Frist zur Annahme des Angebots zu setzen. In diesem Fall sind wir erst nach Ablehnung des Angebotes durch den Besteller oder nach Ablauf der Annahmefrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Wir sind ferner aus wichtigem Grund zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Besteller gegenüber uns falsche Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat. Wir sind auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn unser Entgeltanspruch gegen dem Besteller gefährdet ist, weil eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Besteller fruchtlos durchgeführt wurde, der Besteller die Versicherung an Eides statt über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wurde.
IX. Urheber- und Vervielfältigungsrechte, Datenverarbeitung
(1) Die Vertragsparteien gehen von der Urheberrechtsqualität der gelieferten Software aus. Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechte an den überlassenen Programmen und an allen daraus abgeleiteten Programmen oder Programmteilen und an den erstellten Unterlagen verbleiben bei uns.
(2) Der Besteller ist berechtigt, das gelieferte Programm zu vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Besteller eine Vervielfältigung des Programms zu Sicherungszwecken vornehmen. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch das Fotokopieren des Handbuches und von Bedienungsanleitungen zählt, darf der Besteller nicht vornehmen.
(3) Die von uns im Rahmen der Geschäftsverbindung bekannt gewordenen Daten werden von uns EDV-mäßig verarbeitet und gespeichert.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung von uns.
(2) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als ausschließlicher Gerichtstand Würzburg vereinbart.
XI. Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.
(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrags bzw. eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien in diesem Fall eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung, insbesondere dem, was die Parteien wirtschaftlich beabsichtigt hatten, entspricht oder ihm am nächsten kommt.
(3) Sollte dieser Vertrag lückenhaft sein, wird davon seine Wirksamkeit ebenfalls nicht berührt. Im Falle von Lücken werden die Parteien eine Vertragsergänzung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vorne herein bei Abschluss des Vertrags bedacht.
(4) Es gilt ausschließliches deutsches Recht, unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
Diese Bedingungen sind gültig ab 01.11.2011
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